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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 08/2026

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen RTM-Motorsport (Inhaber: Rouven Tomaschko, Dorfstraße 6a, 85551 Kirchheim bei München — nachfolgend „RTM") und seinen Kunden über:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn RTM ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein von beiden Parteien bestätigtes Angebot, ein Werkstattauftrag, ein Miet- und Einsatzvertrag oder eine sonstige ausdrückliche Individualvereinbarung, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebote, Anfragen und Vertragsschluss

Darstellungen von Leistungen, Fahrzeugen und Preisen auf der Website, in sozialen Medien, Broschüren oder Preisübersichten stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Anfragen über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf sonstigem Wege sind unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

Angebote von RTM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten.

Angaben zu Leistung, Beschaffenheit, Leistungsausbeute, Fahrzeuggewicht, Motorleistung, Rundenzeiten oder sonstigen technischen Ergebnissen stellen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes zulässig ist. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Maßgeblich ist die im jeweiligen Auftrag, Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung.

Rechnungen sind, sofern nicht im Angebot oder Vertrag eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Für Rennfahrzeugvermietungen, langfristige Projekte, Sonderbestellungen und Arbeiten mit erheblichem Materialeinsatz kann RTM angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbaren.

Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Sie betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. RTM bleibt berechtigt, einen weitergehenden nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen.

B. Werkstatt-, Diagnose-, Aufbereitungs- und Projektleistungen

§ 4 Umfang des Werkstattauftrags

Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Werkstattauftrag, Angebot beziehungsweise der ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung.

RTM ist berechtigt, für einzelne Spezialarbeiten geeignete Fachbetriebe oder sonstige qualifizierte Dritte einzuschalten. RTM bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erfüllung der von RTM geschuldeten Leistung verantwortlich.

Bei Reparatur- und Diagnoseaufträgen schuldet RTM ausschließlich die vereinbarte Leistung. Eine vollständige Untersuchung des Fahrzeugs auf sämtliche vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mängel ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Stellt RTM während der Arbeiten weiteren Reparaturbedarf oder Umstände fest, die eine Erweiterung des Auftrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen, wird der Kunde hierüber informiert. Zusätzliche Arbeiten werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden durchgeführt.

Maßnahmen, die zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind und keinen Aufschub dulden, dürfen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, wenn der Kunde trotz zumutbarer Versuche kurzfristig nicht erreichbar ist. RTM wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

§ 5 Kostenvoranschläge und Kostenentwicklung

Kostenvoranschläge und Kostenprognosen sind unverbindlich, sofern RTM nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt hat. Ist erkennbar, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert RTM den Kunden unverzüglich. Der Kunde entscheidet anschließend, ob der Auftrag fortgesetzt, geändert oder beendet werden soll. Bei einer Beendigung des Auftrags sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

§ 6 Vom Kunden bereitgestellte Teile und Materialien

RTM ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile, Aggregate, Betriebsstoffe oder sonstige Materialien einzubauen oder zu verwenden. Die Verwendung kundenseitig bereitgestellter Teile bedarf der vorherigen Zustimmung von RTM.

RTM übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffenheit oder Mangelfreiheit eines vom Kunden bereitgestellten Teils, soweit dessen Mangel nicht durch RTM verursacht wurde. Die Verantwortlichkeit von RTM für die fachgerechte Durchführung der ausdrücklich übernommenen Einbau- oder Montageleistung bleibt hiervon unberührt.

Entsteht aufgrund eines mangelhaften, ungeeigneten oder nicht spezifikationsgerechten kundenseitig bereitgestellten Teils zusätzlicher Aufwand, trägt der Kunde diesen, soweit RTM den Umstand nicht zu vertreten hat.

§ 7 Probefahrten, Prüfstands- und Funktionsprüfungen

Der Kunde gestattet RTM die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten sowie Funktionsprüfungen. Dies kann, soweit für den jeweiligen Auftrag erforderlich, insbesondere Straßenfahrten, Prüfstandsarbeiten, Motorläufe oder vergleichbare technische Prüfungen umfassen.

Motorsport- oder Rennstreckeneinsätze mit einem Kundenfahrzeug bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. RTM haftet während solcher Fahrten und Prüfungen nach Maßgabe von § 26 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Termine und Leistungshindernisse

Fertigstellungs- und Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Bei nicht von RTM zu vertretenden Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt, unvorhersehbaren Lieferengpässen, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Betriebsstörungen oder dem Ausfall nicht ohne Weiteres ersetzbarer Spezialteile oder Fremdleistungen, verlängern sich vereinbarte Leistungszeiten angemessen. RTM informiert den Kunden unverzüglich über erhebliche Verzögerungen.

Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Unzumutbarkeit einer weiteren Verzögerung, bleiben unberührt.

§ 9 Abnahme, Abholung und Standzeiten

Soweit die Leistung der Abnahme zugänglich ist, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Nach Fertigstellung informiert RTM den Kunden über die Abholbereitschaft des Fahrzeugs beziehungsweise des Werkstücks. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.

Werden für eine verspätete Abholung Stand- oder Verwahrkosten berechnet, setzt dies voraus, dass deren Höhe im Werkstattauftrag, Angebot oder einer vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Preisregelung vereinbart wurde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.

Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet RTM nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Unternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

RTM steht wegen Forderungen aus dem jeweiligen Werkstattvertrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem in den Besitz von RTM gelangten Fahrzeug beziehungsweise Werkstück zu. Darüber hinaus bleiben gesetzliche Zurückbehaltungsrechte unberührt. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 11 Kündigung eines Werkstatt- oder Projektauftrags

Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Im Fall einer solchen Kündigung richten sich die Vergütungsansprüche von RTM nach § 648 BGB. RTM muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten nach den gesetzlichen Bestimmungen anrechnen lassen.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Mängelrechte bei Werkstattleistungen

Für Mängel der von RTM ausgeführten Werkleistung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte. Der Kunde hat RTM Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. RTM kann die Art der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wählen.

Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen stellen keinen Mangel der Leistung von RTM dar, soweit sie nachweislich verursacht wurden durch:

Die bloße Verwendung eines Fahrzeugs im Motorsport oder auf einer Rennstrecke schließt Mängelrechte nicht pauschal aus. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Mangel auf einer von RTM zu vertretenden mangelhaften Leistung oder auf der späteren Nutzung, Belastung oder einem anderen Umstand beruht.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien oder für Schadensersatzansprüche, für die nach § 26 eine unbeschränkte Haftung besteht.

§ 13 Motorsport-, Tuning- und Sonderumbauten

Bei Motorsport-, Tuning-, Leistungssteigerungs- und Sonderumbauten schuldet RTM ausschließlich die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit und Funktion. Ein bestimmter Leistungswert, eine bestimmte Rundenzeit, Haltbarkeit unter Rennbedingungen oder ein bestimmter Wettbewerbserfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Motorsportteile und leistungssteigernde Umbauten gegenüber serienmäßigen Bauteilen erhöhte Wartungs-, Prüf- und Revisionsintervalle erfordern können.

Soweit eine Änderung Auswirkungen auf Straßenzulassung, Betriebserlaubnis, Emissionsverhalten, Geräuschverhalten oder sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen haben kann, richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Auftrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. RTM schuldet eine straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

C. Verkauf von Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Waren

§ 14 Kaufverträge

Für den Verkauf von Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Waren gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Kaufvertrag. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte aus dem Verbrauchsgüterkauf unberührt. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung gesetzlicher Mängelrechte gegenüber Verbrauchern erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig und gegebenenfalls ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist.

Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Waren, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder bei Schadensersatzansprüchen, für die nach § 26 eine unbeschränkte Haftung besteht.

Ist der Kunde Kaufmann, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.

§ 15 Eigentumsvorbehalt bei Waren

Bei separat verkauften und noch nicht fest mit einem Fahrzeug verbundenen Waren behält sich RTM bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Für bereits in ein Kundenfahrzeug eingebaute Teile richtet sich die Rechtslage nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Eigentumsvorbehalt wird insoweit nicht pauschal auf bereits fest eingebaute Bestandteile erstreckt.

D. Rennfahrzeugvermietung und Motorsport-Einsätze

§ 16 Vorrang des individuellen Miet- und Einsatzvertrags

Für die Vermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung von Rennfahrzeugen gelten zusätzlich zu diesen AGB zwingend die Bestimmungen des jeweiligen individuellen Miet- und Einsatzvertrags.

Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihenfolge:

  1. ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen,
  2. der unterzeichnete Miet- und Einsatzvertrag,
  3. das konkrete Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung,
  4. die Versicherungs- oder Deckungsbestätigung,
  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Fahrzeugbezogene Angaben wie FIN, Fahrer, Strecke, Veranstaltungsformat, Kilometerlimit, Versicherungswert, Selbstbeteiligung und Kaution werden im individuellen Miet- und Einsatzvertrag oder dessen Anlagen festgelegt.

§ 17 Fahrerfreigabe und zulässige Nutzung

Rennfahrzeuge von RTM dürfen ausschließlich durch von RTM vorab schriftlich oder in Textform freigegebene Fahrer bewegt werden. RTM kann insbesondere den Nachweis verlangen über:

Ein Fahrerwechsel bedarf der vorherigen Zustimmung von RTM. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des Fahrzeugs an nicht freigegebene Dritte ist untersagt.

Nicht straßenzugelassene Rennfahrzeuge dürfen ausschließlich auf den im Vertrag freigegebenen Renn- oder Teststrecken und innerhalb des vereinbarten Veranstaltungsformats genutzt werden. Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist untersagt.

Der Fahrer hat sämtliche Anweisungen des Veranstalters sowie der technischen Einsatzleitung von RTM zu befolgen. RTM ist berechtigt, einen Einsatz aus Sicherheitsgründen, bei technischen Auffälligkeiten oder bei erkennbarer Überforderung des Fahrers zu unterbrechen oder zu beenden.

§ 18 Technische Betreuung

Soweit im jeweiligen Paket oder Angebot vorgesehen, erfolgt die Nutzung ausschließlich mit technischer Betreuung durch RTM. Art und Umfang der Betreuung sowie die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter ergeben sich aus dem individuellen Angebot.

Im Paket enthaltene und zusätzlich zu vergütende Leistungen werden im Angebot ausdrücklich getrennt ausgewiesen. Nicht ausdrücklich im Paket enthaltene variable Kosten, insbesondere Trackgebühren, Box, Transport, Kraftstoff, Reifen, Versicherungen sowie Reise- und Übernachtungskosten, werden nur berechnet, wenn dies im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbart ist.

§ 19 Motorsportversicherung

Die Fahrzeugfreigabe kann vom Bestehen einer für Fahrzeug, Fahrer, Strecke, Veranstaltung und Zeitraum geeigneten Motorsport- oder Rennkaskodeckung abhängig gemacht werden. Maßgeblich für Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes sind ausschließlich die konkrete Deckungsbestätigung und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Soweit RTM die Versicherung vermittelt, organisiert oder deren Kosten im Angebot weiterberechnet, wird RTM hierdurch nicht selbst zum Versicherer.

Eine Selbstbeteiligung gilt ausschließlich im Rahmen eines tatsächlich versicherten und vom Versicherer regulierten Schadenereignisses. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung oder Kaution stellt keine allgemeine Haftungsobergrenze des Mieters oder Fahrers dar.

Für nicht versicherte Schäden, Deckungsausschlüsse, nicht freigegebene Nutzungen oder Obliegenheitsverletzungen richtet sich die Haftung nach dem individuellen Miet- und Einsatzvertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

Soweit ein Versicherungsschutz aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Mieters oder Fahrers verweigert oder gekürzt wird, bleiben hieraus resultierende Ansprüche von RTM nach Maßgabe des individuellen Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 20 Kaution

RTM kann vor Fahrzeugfreigabe eine im Mietvertrag bestimmte Kaution verlangen. Die Kaution dient ausschließlich als Sicherheit für Ansprüche von RTM aus dem jeweiligen Mietverhältnis und stellt keine Haftungsbegrenzung dar.

Nach Abschluss des Einsatzes und der Endabrechnung wird ein nicht benötigter Kautionsbetrag grundsätzlich innerhalb von 14 Werktagen zurückgezahlt.

Besteht nach Rückgabe ein konkreter Verdacht auf einen noch nicht abschließend feststellbaren Schaden, darf RTM einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung des Schadensumfangs zurückbehalten. Der Mieter wird über Grund und Umfang des vorläufigen Einbehalts informiert.

§ 21 Zustand des Rennfahrzeugs und technische Ausfälle

RTM stellt das Fahrzeug zum vereinbarten Einsatzbeginn in dem vertraglich geschuldeten, technisch einsatzfähigen Zustand bereit.

Die Nutzung eines Rennfahrzeugs ist mit außergewöhnlich hohen mechanischen und thermischen Belastungen verbunden. Ein während eines Einsatzes eintretender technischer Defekt begründet für sich allein noch kein Verschulden einer Vertragspartei.

RTM übernimmt keine Garantie für unterbrechungsfreien Rennstreckenbetrieb, bestimmte Rundenzeiten, Wettbewerbsergebnisse oder das Ausbleiben motorsporttypischer technischer Defekte, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Gesetzliche Rechte des Mieters wegen einer bereits bei Übergabe vorhandenen oder von RTM zu vertretenden Vertragsverletzung bleiben unberührt.

Kann das Fahrzeug vor Einsatzbeginn aus einem von keiner Partei zu vertretenden technischen Grund nicht bereitgestellt werden, kann RTM ein nach Art und Zweck geeignetes Ersatzfahrzeug anbieten, sofern verfügbar. Ist kein geeigneter Ersatz möglich, werden auf den ausgefallenen Leistungsteil entfallende bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 23 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 22 Pflichten bei Schäden und Unfällen

Jeder Unfall, Kontakt mit Streckenbegrenzungen, außergewöhnliche Belastung, technische Auffälligkeit oder sonstige mögliche Beschädigung des Fahrzeugs ist RTM unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrer hat das Fahrzeug auf Anweisung von RTM unverzüglich abzustellen und darf die Fahrt erst nach erneuter Freigabe fortsetzen.

Fahrzeugdaten, Datalogger- oder sonstige technische Aufzeichnungen dürfen nicht manipuliert oder gelöscht werden.

Bei einem Schaden sind die zur Schadenfeststellung und Versicherungsabwicklung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Eigenmächtige Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten oder Versicherern dürfen ohne Zustimmung von RTM nicht abgegeben werden, soweit dadurch Interessen von RTM oder des Versicherers beeinträchtigt werden können.

Art und Umfang der Haftung für Fahrzeugschäden ergeben sich aus dem individuellen Miet- und Einsatzvertrag.

§ 23 Motorsporttypisches Risiko und Haftung von RTM

Dem Mieter und Fahrer ist bekannt, dass die Nutzung eines Rennfahrzeugs auf einer Rennstrecke mit erheblichen motorsporttypischen Gefahren für Personen und Sachen verbunden ist. Dieses Risikoanerkenntnis stellt keinen Ausschluss gesetzlich zwingender Haftung von RTM dar.

RTM haftet unbeschränkt:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet RTM für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RTM.

§ 24 Absage, Stornierung und Veranstaltungsänderungen

Für Stornierung, Rücktritt, wetterbedingten Ausfall, Streckenschließung, Veranstaltungsabsage, technischen Ausfall und sonstige Änderungen eines Rennstreckeneinsatzes gelten vorrangig die Regelungen des individuellen Angebots und Miet- und Einsatzvertrags.

Pauschalierte Stornokosten werden nur erhoben, soweit sie im jeweiligen Vertrag wirksam vereinbart sind. Dem Kunden bleibt bei vereinbarten pauschalierten Stornokosten der Nachweis vorbehalten, dass RTM überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. RTM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies im individuellen Vertrag wirksam vereinbart wurde.

Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Minderungsrechte bleiben unberührt.

§ 25 Widerrufsrecht bei Rennfahrzeugvermietungen und Gutscheinen

Verbrauchern können bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.

Für die Vermietung eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise eine Freizeitdienstleistung, für die bei Vertragsschluss ein konkreter Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, besteht nach den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Für offene Gutscheine oder sonstige Verträge, bei denen bei Vertragsschluss noch kein konkreter Leistungstermin oder Leistungszeitraum festgelegt ist, gilt diese Ausnahme nicht automatisch.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Die vollständige Widerrufsbelehrung finden Sie auf unserer Widerruf-Seite.

E. Haftung und Schlussbestimmungen

§ 26 Allgemeine Haftung

Soweit in diesen AGB für einen bestimmten Vertragstyp keine speziellere Regelung enthalten ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

RTM haftet unbeschränkt bei:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RTM.

§ 27 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber Unternehmern nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 28 Verbraucherschlichtung

Soweit RTM gesetzlich zur Information über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, erfolgt die entsprechende Information gesondert auf der Website beziehungsweise in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

§ 29 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von RTM. Dasselbe gilt gegenüber Unternehmern, die im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, soweit gesetzlich zulässig.

§ 30 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirken ausschließlich für zukünftige Verträge. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung.